Nach § 939 ZPO kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gegen Sicherheitsleistung nur unter besonderen Umständen gestattet werden. Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung liegen vor, wenn der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die Leistung einer anderen Sicherheit, etwa einer Bürgschaft, vollständig verwirklicht werden kann und