Tantiemen bzw. Boni zählen laut Bundesarbeitsgericht nicht zu den variablen Entgeltbestandteilen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 3 VorRA (Vorruhestandsabkommen für die private Versicherungswirtschaft) und bleiben daher bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds außer Betracht. Urteil des BAG vom 15.11.2016 Aktenzeichen: 9 AZR 81/16 NZA 2017, 264