Macht ein bei einem Verkehrsunfall geschädigter Fahrzeughalter den Ersatz des Reparaturschadens geltend und stellt sich heraus, dass der Unfallwagen einen massiven Vorschaden erlitten hat, muss er der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nachvollziehbar darlegen, dass der Vorschaden fachmännisch beseitigt wurde. Das Oberlandesgericht Hamm fordert hierfür die konkrete Darlegung der Art und Weise sowie der Qualität der Reparatur,