Nach § 163 Satz 1 AO (Abgabenordnung) können vom Finanzamt Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne die Steuer erhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen unbillig wäre. Einen solchen Fall nahm der Bundesfinanzhof an, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen