Ein sofortiger Vorsteuerabzug kann einem Unternehmer nicht versagt werden, wenn er ein erworbenes und dem Unternehmen zugeordnetes Investitionsgut nicht sofort für unternehmerische Zwecke verwendet. In dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine Eigentumswohnung, die der Betreiber eines Hotels in einer anderen Stadt zu betrieblichen Zwecken angekauft hatte. Entscheidend für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist,