Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gewerbetreibender eine die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung gar nicht ausstellen durfte, weil er überhaupt keine Geschäftstätigkeit ausübt und/oder die verkauften Waren gar nicht ihm gehörten, hat der Rechnungsempfänger grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt. In solchen Fällen kann jedoch im sogenannten Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227