Bei der Begutachtung vermeintlicher Baumängel sind zur Schadensfeststellung eingeschaltete Gutachter nicht selten darauf angewiesen, Decken oder Wände zu öffnen, um die darunterliegenden Zustände (z.B. Wärmedämmung) überprüfen zu können. Hat sich bei Baumängeln an einer Eigentumswohnanlage ein Eigentümer nicht an der Klage gegen ein Bauunternehmen beteiligt, kann er dem Gutachter den Zugang und die Bauteilöffnung nicht