Für das Verwaltungsgericht Osnabrück reicht allein die Mitgliedschaft in einem gewaltbereiten Rockerclub ungeachtet sonstiger straf- und waffenrechtlicher Unbescholtenheit für die Entziehung von Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Jagdschein aus. Beschluss des VG Osnabrück vom 08.02.2016 Aktenzeichen: 6 B 56/15, 6 B 57/15, 6 B 58/15 JURIS online