Jäger dürfen auf dem Weg zur Jagd ihre Waffen in einem verschlossenen Fahrzeug entweder im Kofferraum oder sonst uneinsehbar verdeckt kurzfristig zurücklassen. Lässt ein Waffenscheinberechtigter (hier Forstdirektor und Jäger) die geladene Waffe jedoch auf dem Weg zur Jagd mehrere Stunden in dem abgestellten Wagen offen liegen, um vorher Dienstgeschäfte zu erledigen, ist er nach Auffassung