Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WahlO (Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz) ist die Ausschreibung zur Betriebsratswahl vom Tag des Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einem oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu halten. Dem ist laut Arbeitsgericht Essen mit einem Aushang der Wahlausschreibung