Wer einem anderen im privaten Bereich eine Gefälligkeit erweist, haftet für etwaige Schäden nicht in dem Umfang wie ein Gewerbetreibender, der entsprechende Arbeiten gegen Entgelt ausführt. Wird durch einen privaten Helfer, der für seine Leistung zum Beispiel nur Verpflegung erhält, aber im Übrigen kostenlos arbeitet, durch leicht fahrlässiges Verhalten ein Schaden verursacht, kann er dafür