Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Betreiber eines Campingplatzes, von dem aus ein Zugang zu einem Badesee ausschließlich für dessen Gäste besteht, die Kosten für hygienische Untersuchungen des Badegewässers zu tragen hat. Für die gebührenrechtliche Heranziehung eines Einzelnen genügt es, dass dieser durch eine öffentliche Leistung (hier die Wasseruntersuchung) einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält.