Ein bundesweit agierender Discounter, der im Rahmen seines Lebensmittelsortiments eine als „frische Weide-Milch“ bezeichnete Vollmilch vertreibt, wurde von einem Wettbewerbsverband wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil Verbraucher – so die Begründung – bei der beanstandeten Bezeichnung davon ausgingen, die Milch stamme von Kühen, die vor dem Melken auf der Weide gestanden hätten