Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm auf Antrag eines Konkurrenzunternehmens in einer einstweiligen Verfügungssache (Eilverfahren) entschieden. Die Entscheidung ist mittlerweile