Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, einen Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität des Unternehmens, für das er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Dies ist in § 312a Abs.