Apotheker dürfen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 (I ZR 193/07) ihren Kunden keine Rabatte einräumen und nur geringwertige Werbegeschenke machen. Als übliche Bagatellgrenze wird ein Wert von einem Euro angesehen. Dem folgend untersagte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zwei Apothekern, ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel Gutscheine für eine Rolle