Werbeslogans haben es schwer, als Wortmarke eingetragen zu werden. Meist fehlt es an der hierzu erforderlichen Unterscheidungskraft und/oder der vom Gesetz geforderten Marktdurchsetzung. An die vom Anmeldenden zu erbringenden Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen werden vom Bundespatentgericht hohe Anforderungen gestellt, die im hier entschiedenen Fall der von einer Online-Parfümerie beantragten Eintragung des Werbeslogans „Sei