Umzugskosten sind als Werbungskosten steuermindernd anzuerkennen, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist. Der Werbungskostenabzug setzt jedoch eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraus. Daher kann eine Mietentschädigung als entgangene Einnahme nicht berücksichtigt werden. Ein Steuerpflichtiger, der wegen einer Versetzung in eine andere Stadt umziehen musste, hatte eine Mietentschädigung in Höhe von 11.650 Euro als Werbungskosten geltend