Will der Bauherr ein mangelhaftes Werk (hier Naturstein-, Fliesen- und Abdichtungsarbeiten) trotz eines Mangels behalten und beabsichtigt er nicht, den Mangel zu beseitigen, kann er von dem Werkunternehmer Schadensersatz im Hinblick auf den Mangel verlangen. Bislang konnte nach der Rechtsprechung ein solcher Schaden auch in Form einer fiktiven Schadensberechnung, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, geltend gemacht