Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass das beauftragte Unternehmen seine Vertragspflicht mit der Platzierung der Anzeige erfüllt hat. Das Erreichen einer bestimmten Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige gehört nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Schaltung