Ist in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage in bestimmten Räumen die Vermietung als „Laden“ erlaubt, ist nach einem Urteil des Amtsgerichts München hiervon nicht der Betrieb eines Wettbüros umfasst. Nicht erlaubt sind jedenfalls Nutzungsarten, die mehr stören als die angegebene Nutzungsart. Insbesondere in einem allgemeinen Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften im näheren Umfeld führt