Im Rahmen einer gewerblichen Vermittlung einer Versicherung enthielt die vom Anbieter verwendete Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist folgende Regelung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Barzahlungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben.“ Eine derartige