Ein gewerblicher eBay-Händler verwendete in seiner Belehrung über das Widerrufsrecht in Anlehnung an den vom Gesetzgeber empfohlenen Belehrungstext (BGB-InfoV) die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“. Eine derartige Widerrufsbelehrung ist unvollständig, da sie nicht berücksichtigt, dass nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei