Kommt ein Autofahrer wegen zwei die Fahrbahn überquerenden Rehen trotz angepasster Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h nach einer Vollbremsung wegen Straßenglätte von der Fahrbahn ab, muss die bestehende Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden ersetzen. Als Beweis für den Wildwechsel genügte dem Amtsgericht Bad Segeberg die glaubhafte Aussage des Fahrers. Urteil des AG Bad Segeberg vom 30.10.2014