Nach europarechtlichen Bestimmungen darf die Angabe „Winzer“ nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in dem jeweiligen Betrieb erzeugten Trauben stammt und vollständig dort hergestellt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält diese Vorschrift für die Herstellung und den Vertrieb von Weinschorle nicht für anwendbar. Anders als beim Wein erweckt die Bezeichnung „Winzerschorle“ bei einem