Eine Wohnanlage für Behinderte darf in einem laut Bebauungsplan allgemeinen Wohngebiet gebaut werden, soweit die Art und Größe der Bebauung den Bauvorschriften entspricht. Da dies bei der Errichtung von einem Wohnhaus für Behinderte, einem Servicegebäude mit Bistro und Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung der Fall war und keine Belästigungen durch die Heimbewohner