Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage eines bundesweit tätigen Werbeunternehmens gegen die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sogenannten Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) abgewiesen. Die zuständige Baubehörde hatte die beantragte Baugenehmigung zu Recht unter Berufung auf die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz verweigert, wonach in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte