In der Wohnraummiete können nur die in der Betriebskostenverordnung aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten (Betriebskosten) vereinbart werden. Verwaltungskosten dürfen nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) – anders als bei Gewerbemietverträgen – nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Allerdings kann der Vermieter mit einer „zusätzlichen Preishauptabrede über die Nettomiete“ seine Kalkulation