Der Befall einer Wohnung eines Hauses mit Hausschwamm stellt steuerrechtlich eine „private Katastrophe“ für den Eigentümer dar. Das Niedersächsische Finanzgericht hält daher die Kosten für die Beseitigung des Hausschwamms als außergewöhnliche Belastung für steuerlich absetzbar. Dies wurde damit begründet, dass ein Hausschwammbefall eher mit einem Wohnungsbrand oder mit einem Wasserschaden vergleichbar ist, als mit einem