Wohnungseingangstüren stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum und sind daher nicht als Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers anzusehen. Sie bilden die Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum, also zum Treppenhaus oder – wie hier – zu einem Laubengang, von dem aus die einzelnen Wohnungen erreichbar sind. Die Eigentümer können daher mehrheitlich über die (einheitliche) Gestaltung der Wohnungseingangstüren entscheiden. Urteil des