Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Dieser ist nach § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bisweilen versuchen von einer Anfechtung des Insolvenzverwalters betroffene Gläubiger, diese