Ein Autofahrer hatte seinen Pkw unmittelbar neben einem städtischen Kindergarten geparkt. Während seiner Abwesenheit begaben sich mehrere Kinder im Garten der Tagesstätte zum Zaun und bewarfen das Fahrzeug mit Steinen, das dadurch an 21 Stellen beschädigt wurde. Der Fahrzeughalter verlangte von der Stadt als Trägerin des Kindergartens Ersatz des entstandenen Schadens. Da der Anspruchsteller den