Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer kaufmännischen Angestellten stellte der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aus, das mit folgendem Satz endete: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S. hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“ Die Arbeitnehmerin war mit diesem Zusatz nicht einverstanden und verlangte dessen