Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bestimmt, dass Zugfahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ sind. Dies bedeutet für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen „aktiv“ informiert werden müssen und es nicht ausreicht, in einem Aushang auf die Telefonnummer einer Servicehotline hinzuweisen. Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen