Mahnt ein Unternehmer einen Wettbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, war es bislang gängige Praxis, die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten ohne Umsatzsteuer zu fordern. Nach Zahlungseingang durch den Abgemahnten hat der Rechtsanwalt sodann gegenüber seinem Mandanten abgerechnet, von dem er nur noch die Umsatzsteuer forderte. Der Abmahner hat diese Umsatzsteuer im Rahmen des