Die Ausgabe und spätere Einlösung sogenannter Zuzahlungsgutscheine durch Apotheken, mit denen den gesetzlich Krankenversicherten die vorgeschriebene Eigenbeteiligung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erspart werden soll, verstößt – so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – auch dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn die Gutscheine von kooperierenden Krankenkassen abgestempelt und an ihre Versicherten weitergegeben werden. Die Verrechnung von Zuzahlungsgutscheinen stellt einen unzulässigen