Ein Notar ist beim Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass im Grundbuch zeitweise ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen war, der jedoch wieder gelöscht wurde. Zu der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks war es nach Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern des Bauträgers und Problemen bei der Finanzierung des Bauprojekts gekommen. Der Bundesgerichtshof wies die