Als sich der Fahrer eines Pkws nach dem Tanken ohne zu bezahlen davon machte, konnte sich der Tankstellenpächter nur noch das Kennzeichen notieren. Der Fahrer war nicht mehr zu erkennen. Da der Halter bestritt, den Wagen zum Zeitpunkt des Vorfalls selbst gefahren zu sein, verlangte der Tankstellenpächter die Preisgabe von Namen und Anschrift der Person, an den das Fahrzeug (angeblich) ausgeliehen worden war. Da der Fahrzeughalter die Auskunft verweigerte, kam es zum Prozess.
Das Amtsgericht München wies die Auskunftsklage als unbegründet ab. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einem Vertragsverhältnis, da der Eigentümer nicht selbst getankt hat, noch aus einem deliktischen Verhalten, da der Eigentümer nicht selbst betrogen und auch den Fahrer nicht angewiesen hat, ohne Bezahlung wegzufahren.
Urteil des AG München vom 30.07.2008
Aktenzeichen: 144 C 16208/08
Justiz Bayern online