Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist für die Verteilung der Betriebskosten nach Wohnfläche auch bei einer preisgebundenen Wohnung die tatsächliche Wohnfläche und nicht die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche maßgeblich.
Urteil des BGH vom 16.01.2019
Aktenzeichen: VIII ZR 173/17
WuM 2019, 144