Ein Unfallgeschädigter rechnete seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines erstellten Sachverständigengutachtens ab. Die Versicherung erstattete den vom Gutachter festgestellten Wiederbeschaffungswert abzüglich des geschätzten Restwerts. Um auch die Mietwagenkosten ersetzt zu bekommen, legte der Geschädigte der Versicherung den Kaufvertrag über das inzwischen veräußerte Unfallfahrzeug vor. Daraus ging hervor, dass der erzielte Verkaufspreis erheblich höher war als der geschätzte Restwert. Die Haftpflichtversicherung forderte daraufhin die Differenz zurück.
Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung Recht. Lässt der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkauft er es, ist der Schadensabrechnung derjenige Restwert zugrunde zu legen, den ein Sachverständiger bei korrekter Wertermittlung auf dem allgemeinen regionalen Markt festgestellt hat. Sofern der Geschädigte jedoch – wie hier – für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt, ist der Verkaufserlös als Restwert in Ansatz zu bringen. Der Verkauf des Unfallwagens erfolgte über eine Internet-Gebrauchtwagenbörse, sodass auch feststand, dass der höhere Verkaufspreis „ohne besondere Anstrengungen“ realisiert wurde. Der Unfallgeschädigte musste daher den zu viel gezahlten Betrag an die Versicherung zurückerstatten.
Urteil des BGH vom 15.06.2010
Aktenzeichen: VI ZR 232/09
NJW 2010, 2724
VersR 2010, 1197