Bei der Frage, ob ein Unternehmer vom Betriebsrat die Herausgabe der bislang genutzten Räumlichkeiten verlangen und ihm im Rahmen der Neuverteilung der vorhandenen Betriebsräume andere Räume zuweisen kann, ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung eines Raumtausches mit den Interessen des Betriebsrats an einer unveränderten Nutzung der bisherigen Räume vorzunehmen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass dem Betriebsrat mindestens ein ausreichend großer Raum zur Verfügung steht, der es ihm ermöglicht, externe Personen frei von jeder Kontrollmöglichkeit durch den Arbeitgeber zu empfangen und dort ungestört Besprechungen abzuhalten.
Beschluss des LAG Köln vom 30.09.2011
Aktenzeichen: 10 TaBV 23/11
jurisPR-ArbR 11/2012, Anm. 5