Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 4. Juni 2015 festgestellt, dass die Abbildungen auf der Verpackung eines Früchtetees von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten“ irreführend sein können, wenn tatsächlich weder natürliche Zutaten aus Vanille oder Himbeere noch Aromen, die aus Vanille oder Himbeere gewonnen werden, enthalten sind AZ.: C-195/14).
Dementsprechend hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass die beanstandete Teekanne-Werbung für einen Tee mit der Bezeichnung „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ irreführend ist, wenn sich auf dessen Verpackung Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ befinden, der Tee jedoch keine der abgebildeten bzw. beschriebenen Bestandteile enthält.
Urteil des BGH vom 02.12.2015
Aktenzeichen: I ZR 45/13
RdW 2016, 48