Wird ein Kraftfahrzeug auf einer Probefahrt von dem vermeintlichen Kaufinteressenten entwendet, steht dem Halter ein Anspruch auf Entschädigung aus der bestehenden Teilkaskoversicherung zu. Der Erstattungsanspruch ist für das Oberlandesgericht Köln jedenfalls dann begründet, wenn der Eigentümer dem Kaufinteressenten das Fahrzeug nur zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überlassen und den Fahrzeugschein nicht mit übergeben hat.
Urteil des OLG Köln vom 22.07.2008
Aktenzeichen: 9 U 188/07
r+s 2007, 373