Wer sein zum Verkauf angebotenes Motorrad einem fremden Kaufinteressenten zu einer Probefahrt überlässt, kann nicht die bestehende Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen, wenn das Motorrad dabei gestohlen wird. Es ist allgemein bekannt, dass bei Probefahrten häufig Trickdiebstähle bzw. Betrügereien vorkommen. Daher hätte sich der arglose Verkäufer wenigstens die Personalien des vermeintlichen Kaufinteressenten geben lassen müssen. Eine ohne jegliche Maßnahme zum Schutz vor Entwendung ermöglichte Probefahrt mit einem teuren Motorrad ist danach grob fahrlässig. Die Teilkaskoversicherung war somit von ihrer Leistung frei.
Urteil des LG Coburg vom 29.04.2009
Aktenzeichen: 13 O 717/08
r+s 2009, 325