Wird aus einem Fahrzeug ein Navigationsgerät gestohlen, muss sich der Geschädigte von seiner erstattungspflichtigen Teilkaskoversicherung nicht darauf verweisen lassen, er hätte das Ersatzgerät günstiger über das Internet erwerben können. Eine Verpflichtung der Beschaffung über das Internet ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Geschädigte nicht über einen Internetzugang verfügt.
Aber auch dann, wenn er auf das Internet zugreifen kann, wäre er – so das Amtsgericht Düsseldorf – nicht verpflichtet, ein neues „Navi“ von einem Internethändler zu erstehen. Er kann sich bei einem gewerblichen Internethändler insbesondere von dessen Seriosität kein Bild machen und kann das Gerät vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen, es sei denn, der Händler befindet sich zufällig in der Nähe des Versicherten.
Urteil des AG Düsseldorf vom 28.11.2008
Aktenzeichen: 27 C 5601/08
DAR 2009, 209