Eine Teilkaskoversicherung ist schon dann berechtigt, Ersatzleistungen für ein vom Versicherten als gestohlen gemeldetes Kraftfahrzeug zu verweigern, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (hier: u.a. durch eine anonyme Anzeige) der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Dies gilt auch dann, wenn das Verschwinden des Kraftfahrzeuges mit polizeilichen Mitteln nicht aufgeklärt werden kann.
Urteil des OLG Bamberg vom 15.10.2010
Aktenzeichen: 1 U 89/10
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