Bei einem Fahrzeugdiebstahl muss die eintrittspflichtige Teilkaskoversicherung nicht nur das mitentwendete Navigationsgerät erstatten, sondern auch die dazugehörige Daten-CD. Zwar sind Ton- und Datenträger nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ausdrücklich nicht mitversichert. Für das Amtsgericht Düsseldorf steht jedoch hier die Zugehörigkeit zum Navigationsgerät und nicht die Eigenschaft als CD im Vordergrund.
Urteil des AG Düsseldorf vom 01.12.2008
Aktenzeichen: 231 C 14006/08
DAR 2009, 211