Das Verbot der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen gilt auch für sogenannte „wilde“ Kraftfahrzeugrennen bzw. nicht organisierte Spontanrennen, bei denen sich die Beteiligten während einer Fahrt durch Handzeichen, Handyverständigung o.Ä. zu einer Wettfahrt entschließen. Neben einer Geldbuße von 400 Euro ist in diesen Fällen im Regelfall auch ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen. Von dem Fahrverbot kann auch nicht mit der Begründung abgesehen werden, der beschuldigte 19-jährige Fahranfänger befinde sich noch in der Probezeit und habe deshalb seitens der Fahrerlaubnisbehörde bereits mit empfindlichen Maßnahmen, insbesondere mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit, zu rechnen.
Beschluss des OLG Bamberg vom 29.11.2010
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1756/10
DAR 2011, 93
VRR 2011, 71