Die gemeinsam sorgeberechtigten, getrennt lebenden Eltern von sechsjährigen Zwillingen konnten sich nicht darüber einigen, ob diese am Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten der Grundschule teilnehmen sollten. Der Vater befürwortete eine Teilnahme mit der Begründung, diese sei einer besseren Eingliederung in die Klassengemeinschaft förderlich und mit dem Religionsunterricht sei auch die Erlernung der Kulturgeschichte verbunden. Die Mutter lehnte eine Teilnahme ihrer Kinder dagegen strikt ab. Sie wollte an der konsequenten Fortsetzung der bisher gelebten religionslosen Erziehung festhalten.
Das daraufhin angerufene Familiengericht Monschau hielt beide Elternmeinungen für vertretbar, teilte letztlich aber die Auffassung des Vaters, dass die Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht eher dem Kindeswohl entspricht. Insbesondere hielt das Gericht die Wissensvermittlung über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste oder z.B. des Gottesbezugs für die Allgemeinbildung der Kinder förderlich, ohne dass damit ein Zwang verbunden ist, selbst an Gott zu glauben oder überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzugehören.
Beschluss des OLG Köln vom 18.04.2013
Aktenzeichen: 12 UF 108/12
Pressemitteilung des OLG Köln