Sofern die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert) verlangen.
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug, für das der Gutachter Reparaturkosten in Höhe von 245 Prozent des Wiederbeschaffungswertes errechnet hatte, jedoch nur für Kosten bis zum Erreichen der 130-Prozent-Grenze teilreparieren, kann er den die Wiederbeschaffungskosten übersteigenden Teil nicht ersetzt verlangen. Eine Aufspaltung der konkreten Reparaturkosten in einen rentablen und einen wirtschaftlich unsinnigen Teil ist abzulehnen.
Urteil des BGH vom 10.07.2007
Aktenzeichen: VI ZR 258/06
BGHR 2007, 1017
DAR 2007, 635